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7 Qs-45 Js 573/21-27/21•Landgericht Münster, 2022-03-23, 7 Qs-45 Js 573/21-27/21
7 Qs-45 Js 573/21-27/21Tribunal Cantonal23 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-23
Aktenzeichen: 7 Qs-45 Js 573/21-27/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:0323.7QS45JS573.21.27.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafkammer
Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 09.09.2021, Az. 53 Cs 119/21, wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 28.07.2021 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nebst den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (soweit sie nicht die Wiedereinsetzung betreffen) werden der Staatskasse auferlegt.
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