Landgericht Münster, 2022-02-21, 25 O 53/18

25 O 53/18Tribunal Cantonal21 de fev. de 2022

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Landgericht Münster — 25 O 53/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 25 O 53/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:0221.25O53.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

    1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. … als vegan geeignet anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

    1. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. … mit der Angabe

„X. … ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“

anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 80 % und der Kläger 20%.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs zu Ziff. 1 und 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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