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5 T 361/21•Landgericht Münster, 2021-09-27, 5 T 361/21
5 T 361/21Tribunal Cantonal27 de set. de 2021
1. Der Mehraufwand für arbeitsrechtliche Besonderheiten, hier die Teilnahme an insgesamt 90 Gerichtsterminen, ist zuschlagswürdig, da sich diese Tätigkeiten nicht in einer Erhöhung der Insolvenzmasse widerspiegeln müssen. 2. Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig. 3. Die Gewährung eines Zuschlags für die hohe Zahl an Forderungsanmeldungen, hier 190 angemeldete Forderungen bei 163 Gläubigerin, ist in Höhe von 5 % angemessen.
Entscheidungsdatum: 2021-09-27
Aktenzeichen: 5 T 361/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0927.5T361.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Normen: § 63 InsO, §§ 1, 2 InsVV
Der Mehraufwand für arbeitsrechtliche Besonderheiten, hier die Teilnahme an insgesamt 90 Gerichtsterminen, ist zuschlagswürdig, da sich diese Tätigkeiten nicht in einer Erhöhung der Insolvenzmasse widerspiegeln müssen.
Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig.
Die Gewährung eines Zuschlags für die hohe Zahl an Forderungsanmeldungen, hier 190 angemeldete Forderungen bei 163 Gläubigerin, ist in Höhe von 5 % angemessen.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen und Umsatzsteuern auf 298.544,46 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter, wobei die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin zu 15 % und der Insolvenzverwalter zu 85 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 203.362,90 € festgesetzt.
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