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12 O 306/20•Landgericht Münster, 2021-08-16, 12 O 306/20
12 O 306/20Tribunal Cantonal16 de ago. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-16
Aktenzeichen: 12 O 306/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0816.12O306.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.589,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, sofern die Klägerin ihn in Höhe von 1.734,37 € für erledigt erklärt hat, erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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