Landgericht Münster, 2020-12-16, 12 KLs-44 Js 1018/16-2/20

12 KLs-44 Js 1018/16-2/20Tribunal Cantonal16 de dez. de 2020

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Landgericht Münster — 12 KLs-44 Js 1018/16-2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-16

Aktenzeichen: 12 KLs-44 Js 1018/16-2/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1216.12KLS44JS1018.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte C wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 114 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum Vorenthalten und zum Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Gegen die Angeklagten A und C wird jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen wie folgt angeordnet: gegen den Angeklagten A in Höhe eines Betrages von 197.979 €, gegen den Angeklagten C in Höhe eines Betrages von 191.194 €.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten A: §§ 266a Abs. 1, Abs. 2; 53; 73; 73c StGB

bezüglich des Angeklagten C: §§ 266a Abs. 1, Abs. 2; 53; 73; 73c StGB

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