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110 O 7/20•Landgericht Münster, 2020-11-18, 110 O 7/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 110 O 7/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1118.110O7.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle ihnen bereits entstandenen und alle ihnen noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Berücksichtigung von dem Kläger entstandenen Verlusten betreffend das Steuerjahr 2004 i.H.v. 354.942,38 € aus dem Bescheid des Finanzamts München III vom 27.04.2012 (Anl. K4) aus seiner gewerblichen Beteiligung an der Fa. A, C-Str. ##, ##### E, nicht festsetzungsverjährungsfristwahrend bei dem Finanzamt Coesfeld beantragt bzw. rechtzeitig auf andere Weise geltend gemacht worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ihnen entstandene vor- bzw. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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