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116 O 21/15•Landgericht Münster, 2020-06-19, 116 O 21/15
116 O 21/15Tribunal Cantonal19 de jun. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: 116 O 21/15
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0619.116O21.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.860,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2013 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 727,20 € zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 14.209,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstehen, dass die Klägerin beim Bauwerk „A-Straße , ##### B“ keine einteiligen Lichtschächte, sondern solche mit Aufsatzelementen geplant hat.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu jeweils 22 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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