Landgericht Münster, 2018-10-12, 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18

3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18Tribunal Cantonal12 de out. de 2018

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Landgericht Münster — 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-12

Aktenzeichen: 3 KLs - 210 Js 5/18 - 19/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2018:1012.3KLS210JS5.18.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Jugendkammer

Tenor

Der Angeklagte N1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.238,24 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte D1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte E1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 103.764,39 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte J1 ist des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von

3 Jahren

verhängt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte D2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 181.692,17 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte J2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, von denen es in 4 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 54.562,15 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.

Der Angeklagte T1 wird unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 € wird gegen ihn angeordnet.

Die Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2 tragen die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens.

Der Angeklagte T1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Hinsichtlich des Angeklagten J1 wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.

Angewandte Vorschriften:

Hinsichtlich der Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB

Hinsichtlich des Angeklagten J1:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB, 1, 17, 18, 105 JGG

Hinsichtlich des Angeklagten T1:

§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56, 73ff StGB

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