Landgericht Münster, 2016-12-12, 024 O 47/16

024 O 47/16Tribunal Cantonal12 de dez. de 2016

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Landgericht Münster — 024 O 47/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-12

Aktenzeichen: 024 O 47/16

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2016:1212.024O47.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass der Kläger gemeinsam mit dem (ehemaligen) Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C1, das im Hause der Beklagten bereits gestartete Projekt „H1“ zur Entwicklung einer Software für die Vorgangsbearbeitung seit dem Jahr 2013 nicht weiter für die Beklagte verfolgt hat, sondern stattdessen privat auf eigene Rechnung unter dem Projektnamen „H2“ fortgesetzt hat. Umfasst sind insbesondere auch solche Schäden, die der Beklagten durch Tätigkeiten der H2 GmbH, N, entstehen bzw. entstanden sind, soweit diese die Vermarktung des Produktes „H2“, eine Software für die Vorgangsbearbeitung, zum Gegenstand hatten, sowie insbesondere auch solche Schäden, die der Beklagten dadurch entstehen bzw. entstanden sind, dass Herr C1 gegen seine fristlosen Kündigungen durch die Beklagte vom 09.02.2016 und 02.03.2016 erfolgreich einwendet, sein Handeln sei durch die Billigung bzw. Kenntnis des Klägers als Vorstand der Beklagten und damit seinem Dienstvorgesetzten gedeckt gewesen und trage die fristlosen Kündigungen seitens der Beklagten vom 09.02.2016 bzw. 02.03.2016 aufgrund der Billigung bzw. Kenntnis des Klägers nicht.

Außerdem wird der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den Laptop Marke Dell, Modell Latitude E6410: Standard base, Seriennummer: ###### herauszugeben.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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