114 O 3/13•Landgericht Münster, 2014-04-08, 114 O 3/13
Texto completo
Landgericht Münster — 114 O 3/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 114 O 3/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0408.114O3.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
I.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 Zug um Zug gegen Übertragung des Treugeberanteils an der „C“ im Nennwert von 70.000 € zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren künftigen Schäden aus vorgenannter Beteiligung, insbesondere der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB, freizustellen.
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Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1 bezüglich Zahlung in Höhe von 96.354,16 € Zug um Zug gegen Übertragung des Treugeberanteils an der „T“ im Nennwert von 175.000 AUD und hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2 insoweit erledigt hat, als dieser auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die Klägerin von weiteren Schäden aus vorgenannter Treuhandbeteiligung freizustellen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Übertragung der Beteiligung aus Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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