Landgericht Münster, 2012-12-14, 08 O 497/12

08 O 497/12Tribunal Cantonal14 de dez. de 2012

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Landgericht Münster — 08 O 497/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-14

Aktenzeichen: 08 O 497/12

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2012:1214.08O497.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung, deren Voraussetzungen die Antragsteller mit anliegender Antragsschrift dargelegt und glaubhaft gemacht haben, und wegen der besonderen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß §§ 935 ff., 940 ff. ZPO untersagt, den minderjährigen T, geb. XXX, zu veranlassen, ein Flugzeug zu besteigen, das ihn gegen seinen Willen von einem Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Deutschland befördert.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine gegen die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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