Landgericht Münster, 2004-01-20, 14 O 25/04

14 O 25/04Tribunal Cantonal20 de jan. de 2004

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Landgericht Münster — 14 O 25/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-20

Aktenzeichen: 14 O 25/04

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2004:0120.14O25.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

  1. Dem Antragsgegner wird untersagt, Filmmaterial, das von A auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu r Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - zu vollstrecken an seinen Vorstandsmitgliedern - bis zu 6 Monaten angedroht.3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.4. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

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