2 0 403/02•Landgericht Münster, 2003-04-22, 2 0 403/02
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Landgericht Münster — 2 0 403/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-22
Aktenzeichen: 2 0 403/02
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2003:0422.2.0.403.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 02. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten
des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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