4 O 264/01•Landgericht Münster, 2001-11-29, 4 O 264/01
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Landgericht Münster — 4 O 264/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-29
Aktenzeichen: 4 O 264/01
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2001:1129.4O264.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne die Einwilligung der Klägerin Flüssiggastanks, die im Eigentum der Klägerin stehen und mit deren Eigentumsaufklebern versehen sind, mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befüllen zu lassen.
Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihr gegen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000,-- DM oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, festgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
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