Landgericht Mönchengladbach, 2022-02-25, 6 O 347/12

6 O 347/12Tribunal Cantonal25 de fev. de 2022

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Landgericht Mönchengladbach — 6 O 347/12 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-25

Aktenzeichen: 6 O 347/12

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:0225.6O347.12.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 600.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen, abzüglich der am 04.09.2015 eingegangenen 100.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und weiterer am 06.12.2017 eingegangener 150.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und 42.045,00 EUR auf die Zinsen zum Schmerzensgeld.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 01.05.2019 bis zu dessen Lebensende, eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 500,00 EUR zu zahlen, welche spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats fällig wird.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 516.765,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 44.640,00 EUR seit dem 26.01.2013 und einem Betrag von 472.125,25 EUR seit dem 19.04.2017 zu zahlen, abzüglich der am 06.12.2017 eingegangenen Zahlung auf den Pflegemehraufwand für die Vergangenheit i.H.v. 40.044,00 EUR und weiteren 2.001,00 EUR.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, beginnend ab dem 01.05.2019 an den Kläger zu 1) bis zu dessen Lebensende, einen Pflegemehraufwand i.H.v. schultäglich 175,50 EUR, im Übrigen 228,50 EUR pro Tag, ab dem 01.01.2020 i.H.v. schultäglich 183,50 EUR, im Übrigen 240,25 EUR pro Tag, abzüglich monatlich 901,00 EUR, zu zahlen, welcher jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 60.820,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.024,23 EUR seit dem 26.01.2013 und aus einem Betrag von 51.795,77 EUR seit dem 19.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 01.05.2019 bis zu dessen Lebensende, eine künftige Haushaltskostenrente i.H.v. 20,00 EUR pro Tag zu zahlen, welche jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 2.305,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) die nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) bei ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 11.088,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 38 % und die Beklagte zu 1) zu 24 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und zu 2) trägt der Beklagte zu 1) jeweils 24 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils 26 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger jeweils zu 50 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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