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29 Ns 52/21•Landgericht Mönchengladbach, 2021-12-09, 29 Ns 52/21
29 Ns 52/21Tribunal Cantonal9 de dez. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 29 Ns 52/21
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:1209.29NS52.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. kleine Strafkammer
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts I. – Schöffengericht – vom 17.06.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte F. ist des Computerbetruges in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Betruges in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wobei es in einem dieser beiden Fälle beim Versuch blieb, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen und der Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.196,19 € wird angeordnet.
Das Straßenverkehrsamt darf dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 2/3 und die Staatskasse zu 1/3 jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vorneherein, d. h. alsbald nach Urteilszustellung beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen.
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