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1 O 296/14•Landgericht Mönchengladbach, 2021-01-14, 1 O 296/14
1 O 296/14Tribunal Cantonal14 de jan. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 1 O 296/14
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0114.1O296.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 717,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet.
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