Landgericht Mönchengladbach, 2020-02-13, 4 T 14/20 und 4 T 15/20

4 T 14/20 und 4 T 15/20Tribunal Cantonal13 de fev. de 2020

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Landgericht Mönchengladbach — 4 T 14/20 und 4 T 15/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 4 T 14/20 und 4 T 15/20

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0213.4T14.20UND4T15.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus … bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 15.01.2020 – 31 C 179/18 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a.

Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus .. für ihren Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist bewilligt.

b.

Die der Beklagten in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom

25.09.2019 – 31 C 179/18 - bewilligte Räumungsfrist wird bis zum Ablauf des 31.03.2020 verlängert.

Soweit die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Verlängerung der Räumungsfrist betroffen ist, trägt die Klägerin die Kosten

des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

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