Landgericht Mönchengladbach, 2014-05-09, 7 O 6/11

7 O 6/11Tribunal Cantonal9 de mai. de 2014

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Landgericht Mönchengladbach — 7 O 6/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-09

Aktenzeichen: 7 O 6/11

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0509.7O6.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134.403,20 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 595.000,00 seit dem 06.01.2011 und aus 539.403,20 € seit dem 13.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 158.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Anlage zur Bearbeitung von Getränkeleergut, Kistenbefüllung und Herstellung von Fertigpaletten zum Versand an Kunden gemäß Vertrag vom 23.09.2009 nicht seit dem 20.März 2010 abnahmefähig fertigstellt ist.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagte zu 94 % und die Streithelferin zu 6 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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