Landgericht Mönchengladbach, 2009-10-13, 3 O 455/08

3 O 455/08Tribunal Cantonal13 de out. de 2009

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Landgericht Mönchengladbach — 3 O 455/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-13

Aktenzeichen: 3 O 455/08

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:1013.3O455.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 13.628,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 Zug-um-Zug gegen Übertragung (aller Rechte aus) der Beteiligung des Klägers an der xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Schaden, der durch die Beteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx entstehen wird, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen 55 % der Kläger, 45% die Beklagte zu 1.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 55 % der Kläger selbst, 45% die Beklagte zu 1.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen 89% die Beklagte zu 1 selbst, 11% der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen die Beklagte zu 1 sowie für den Beklagten zu 2 gegen den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

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