5 T 69/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-12, 5 T 69/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-12, 5 T 69/06
5 T 69/06Tribunal Cantonal12 de abr. de 2006
Regest
Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VBVB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 69/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-12
Aktenzeichen: 5 T 69/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0412.5T69.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 5 VBVG
Leitsätze
Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VBVB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen
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