1 O 279/02•Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-22, 1 O 279/02
Landgericht Mönchengladbach, 2005-04-22, 1 O 279/02
1 O 279/02Tribunal Cantonal22 de abr. de 2005
Regest
Auch der allein tätige Architekt haftet bei Mängeln, die er wegen unzureichender Organisation der Arbeitsabläufe nicht erkennen konnte, wegen eines Organisationsverschuldens 30 Jahre. Werden bei Abdichtungsarbeiten anerkannte Regeln der Technik in gravierender Weise Missachtet, so kann der die Bauaufsicht führende Architekt auch aus Arglist haften.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 1 O 279/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-22
Aktenzeichen: 1 O 279/02
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0422.1O279.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: § 635 BGB a. F.
Leitsätze
Auch der allein tätige Architekt haftet bei Mängeln, die er wegen unzureichender Organisation der Arbeitsabläufe nicht erkennen konnte, wegen eines Organisationsverschuldens 30 Jahre.
Werden bei Abdichtungsarbeiten anerkannte Regeln der Technik in gravierender Weise Missachtet, so kann der die Bauaufsicht führende Architekt auch aus Arglist haften.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 32.330,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 19 % und der Beklagte zu 81%.
Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.