Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-19, 5 T 627/04

5 T 627/04Tribunal Cantonal19 de jan. de 2005

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Regest

Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.

Texto completo

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 627/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-19

Aktenzeichen: 5 T 627/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0119.5T627.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: JVEG § 9, JVEG § 22

Leitsätze

Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenen-falls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kosten-deckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 € zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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