5 T 236/04•Landgericht Mönchengladbach, 2004-10-22, 5 T 236/04
Landgericht Mönchengladbach, 2004-10-22, 5 T 236/04
5 T 236/04Tribunal Cantonal22 de out. de 2004
Regest
Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steu-ererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anferti-gung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders. Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon ab-gehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsan-sprüche zu realisieren.
Texto completo
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 236/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-22
Aktenzeichen: 5 T 236/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:1022.5T236.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze
Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steu-ererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anferti-gung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders.
Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon ab-gehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsan-sprüche zu realisieren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 5.169,08 EUR
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