Landgericht Mönchengladbach, 2004-10-22, 5 T 236/04

5 T 236/04Tribunal Cantonal22 de out. de 2004

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Regest

Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steu-ererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anferti-gung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders. Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon ab-gehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsan-sprüche zu realisieren.

Texto completo

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 236/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-22

Aktenzeichen: 5 T 236/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:1022.5T236.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze

Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steu-ererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anferti-gung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders.

Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon ab-gehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsan-sprüche zu realisieren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 5.169,08 EUR

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