Landgericht Mönchengladbach, 2004-09-22, 5 T 445/04

5 T 445/04Tribunal Cantonal22 de set. de 2004

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Regest

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich. Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist ei-ne zulässige Verwertungsmöglichkeit. Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforder-lich sind.

Texto completo

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 445/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-22

Aktenzeichen: 5 T 445/04

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0922.5T445.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO § 857, ZPO § 844

Leitsätze

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.

Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist ei-ne zulässige Verwertungsmöglichkeit.

Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforder-lich sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR

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