Landgericht Krefeld, 2024-05-22, 21 KLs 31/23

21 KLs 31/23Tribunal Cantonal22 de mai. de 2024

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Landgericht Krefeld — 21 KLs 31/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-22

Aktenzeichen: 21 KLs 31/23

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0522.21KLS31.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strakammer - als Jungendkammer -

Tenor

Der Angeklagte V. U. wird wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte V. U. trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger I. entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte Q. U. ist schuldig der räuberischen Erpressung. Er wird verwarnt. Ihm wird auferlegt 150 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 6 Monaten nach Rechtkraft des Urteils, nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Darüber hinaus wird ihm auferlegt, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden und dort nachfolgende Termine zuverlässig wahrzunehmen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Q. U. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen selbst.

Bei den Angeklagten wird Wertersatz von 800,00 EUR eingezogen, für welchen sie gesamtschuldnerisch haften und bei dem Angeklagten V. U. werden weitere 1.700,00 EUR Wertersatz eingezogen.

Der Schlagstock wird eingezogen.

Angewendete Vorschriften:

Betreffend den Angeklagten V. U.:

§§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 239a Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB

Betreffend den Angeklagten Q. U.:

§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255; 25 Abs. 2, 73, 73c StGB, §§ 1, 105 JGG

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