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5 O 50/20•Landgericht Krefeld, 2021-04-22, 5 O 50/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 5 O 50/20
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0422.5O50.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
(I)
Der Klägerin wird auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten hin aufgegeben, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie die von ihr mit der Sanierung beauftragten Unternehmen mit EUR 64.316,21 insgesamt bezahlt hat.
(II)
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sein Bestreiten hinsichtlich des Ausmaßes der Hohlraumbildungen auch mit Rücksicht auf das den beiden Rechnungen der Fa. V. AG beigefügte Aufmaß und die beigefügte Mengenberechnung unzureichend ist.
Er wird ferner darauf hingewiesen, dass er seine Prüfungs- und Hinweispflicht bereits nach eigenem Vortrag nicht erfüllt hat und aus Sicht des Gerichts deshalb auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht:
Völlig unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein BGB- oder VOB-Werkvertrag geschlossen worden ist, was sich aus dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht ergibt, dürfte der Beklagte deshalb und zwar allein für den eingetretenen Schaden haften, weil er nach eigenem Vortrag bereits bei Ausführung der Arbeiten wusste, dass die Verarbeitung des angelieferten Betons wegen der damaligen hohen Temperaturen höchst problematisch und „so eine ordnungsgemäße Herstellung praktisch nicht möglich war“ (SS vom 14.07.2020, dort S. 2, 2. Abs. 2). Nun behauptet er zwar, auf den von ihm erkannten Mangel unverzüglich hingewiesen zu haben. Dieser Hinweis ist nach seinem eigenen Vortrag aber nicht an den richtigen Adressaten gerichtet gewesen. Richtiger Adressat ist immer der Auftraggeber/Bauherr, hier mithin die Klägerin. Nicht an diese, sondern an ihren Bauleiter Herrn G., will er sich gewendet haben. Selbst wenn Herr G. von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sein sollte, die Klägerin in technischen Angelegenheiten zu vertreten, reichte der Hinweis an ihn unter den von dem Beklagten geschilderten Umständen nicht. An den Auftraggeber/Bauherrn hat sich der Unternehmer dann selbst zu wenden, wenn sich der Bevollmächtigte, gleich ob Architekt oder Bauleiter, den berechtigten Einwendungen des Unternehmers verschließt (BGH BauR 1978, 139; Werner/Pastor, der Bauprozess, 17. Auf. Rn. 2023). Da der Bauleiter G. nach der Darstellung des Beklagten trotz des Hinweises, der Beton habe weder die richtige Körnung noch sei er in der vorgesehenen kurzen zeitlichen Abfolge und den damals herrschenden Temperaturen fachgerecht verarbeitbar, auf dem Einbau bestanden hat, hätte er seine Bedenken unmittelbar der Klägerin mitteilen müssen, bevor er die Betonarbeiten ausgeführte. Denn letztlich ist sie es, die über das Mängelrisiko aufgeklärt sein muss. Angesichts des aus einer nicht ordnungsgemäßen Verarbeitung des Betons drohenden Schadens hätte es dem offensichtlich fachkundigen Beklagten einleuchten müssen, dass er auch trotz der angeblichen Anweisung des Bauleiters nicht einfach hatte „weitermachen“ dürfen.
(III)
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Frist: zwei Wochen.
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