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5 O 102/19•Landgericht Krefeld, 2020-09-10, 5 O 102/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 5 O 102/19
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:0910.5O102.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz, Fahrzeug-Ident.-Nr. X, 27.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2019, abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt errechnet: 0,11€ pro km, der 49.000 km gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte übersteigt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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