Landgericht Kleve, 2024-03-27, 6 O 64/23

6 O 64/23Tribunal Cantonal27 de mar. de 2024

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1. Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. 2. Auch in der Gruppenversicherung stehen Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur Versicherungsnehmer zu.

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Landgericht Kleve — 6 O 64/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-27

Aktenzeichen: 6 O 64/23

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0327.6O64.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: VVG § 203; BGB § 812

Leitsätze

    1. Nur der Versicherungsnehmer kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte.
    1. Auch in der Gruppenversicherung stehen Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur Versicherungsnehmer zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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