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140 Ks 6/22•Landgericht Kleve, 2023-03-27, 140 Ks 6/22
140 Ks 6/22Tribunal Cantonal27 de mar. de 2023
Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt. Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23.
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 140 Ks 6/22
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0327.140KS6.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 4. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Kleve
Normen: StGB §64
Die für § 64 StGB erforderliche Erfolgsaussicht liegt nicht vor, wenn es an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt.
Urteil rechtskräftig aufgrund Revisionsrücknahme (AngeklagterT. bez. Verwerfung der Revision des Angeklagten M. durch BGH, Beschluss vom 05.09.2023 -3 StR 291/23.
Der Angeklagte B. wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte M. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
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