Landgericht Kleve, 2021-05-31, 140 Ks -507 Js 889/20- 1/21

140 Ks -507 Js 889/20- 1/21Tribunal Cantonal31 de mai. de 2021

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Regest

1. Liegen bei einer unmittelbar nach der Geburt erfolgten Tötung des Kindes durch die Mutter neben der Beeinträchtigung durch den Geburtsvorgang lediglich alltägliche Familienstreitigkeiten vor, so kann insoweit weder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21StGB) noch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen werden. 2. Eine depressiv-getönte Anpassungsstörung kann nur dann eine "schwere andere seelische Störung " im Sinne des § 20 StGB darstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen. Landgericht Kleve, Urteil vom 31.5.2021 -140 Ks 1/21 (rechtskräftig-Revision der Anklage nach § 349 Abs,. 2 StPO verworfen durch BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - 3StR 349/21)

Texto completo

Landgericht Kleve — 140 Ks -507 Js 889/20- 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: 140 Ks -507 Js 889/20- 1/21

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0531.140KS507JS889.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 20, StGB § 21, StGB § 212; StG § 213

Leitsätze

  1. Liegen bei einer unmittelbar nach der Geburt erfolgten Tötung des Kindes durch die Mutter neben der Beeinträchtigung durch den Geburtsvorgang lediglich alltägliche Familienstreitigkeiten vor, so kann insoweit weder eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21StGB) noch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen werden.

  2. Eine depressiv-getönte Anpassungsstörung kann nur dann eine "schwere andere seelische Störung " im Sinne des § 20 StGB darstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen.

Landgericht Kleve, Urteil vom 31.5.2021 -140 Ks 1/21 (rechtskräftig-Revision der Anklage nach § 349 Abs,. 2 StPO verworfen durch BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - 3StR 349/21)

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Totschlags kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

  • § 212 Abs. 1 StGB -

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