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120 KLs -240 Js 244/19- 36/20•Landgericht Kleve, 2020-11-02, 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20
120 KLs -240 Js 244/19- 36/20Tribunal Cantonal2 de nov. de 2020
1) Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet. 2) Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor: 25 Gramm 4-MEC, ein Gramm 5F-ADB, ein Gramm 5F-MDMB-PINACA, ein Gramm AB-CHIMINACA, fünf Gramm alpha-PVP, 15 Gramm Ethylphenidat, 0,24 Gramm Etizolam. (Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21)
Entscheidungsdatum: 2020-11-02
Aktenzeichen: 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:1102.120KLS240JS244.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 29a, BtMG § 30, BtMG § 30a; StGB § 52
Bewertungseinheit bei gewerbsmäßigen Betäubungsmittelverkäufen im Internet.
Eine „nicht geringen Menge“ Betäubungsmittel im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG liegt ab folgenden Grenzwerten vor:
25 Gramm 4-MEC,
ein Gramm 5F-ADB,
ein Gramm 5F-MDMB-PINACA,
ein Gramm AB-CHIMINACA,
fünf Gramm alpha-PVP,
15 Gramm Ethylphenidat,
0,24 Gramm Etizolam.
(Urteil rechtskräftig; Revision des Angeklagten verworfen durch BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 134/21)
Der Angeklagte E wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird für beide Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.
Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft ist für beide Angeklagten jeweils im Verhältnis 1 : 1 auf die I2 verhängten Strafen anzurechnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel (jeweils rund 1,2 g 4-MEC, 24,2 g 5F‑ADB, 12,2 g AB-CHMINACA, 1,3 g alpha-PVP, 1,3 g Ethylphenidat, 20 Etizolamtrips) werden eingezogen. Gegen die Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten B 807 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten M 450 €.
§§ 30a Abs. 1, 33 BtMG; §§ 25 Abs. 2, 27, 73, 73c StGB
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