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182 StVK 3/20•Landgericht Kleve, 2020-05-05, 182 StVK 3/20
182 StVK 3/20Tribunal Cantonal5 de mai. de 2020
Das nach § 17a Abs. 6 MRVG für die Verlängerung einer von der behandelnden Einrichtung als notwendig angesehenen Zwangsbehandlung des Patienten erforderliche Votum einer unabhängigen Fachärztin oder eines unabhängigen Facharztes setzt voraus, dass sich der beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin den Partienten selbst untersucht oder sich auf andere Weise ein unmittelbares Bild von seiner Person verschafft hat. Auch wenn das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich ein "Gutachten" verlangt, wird allein dieses Verständnis den Vorgaben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/98) zum Schutz des Grundrechts des betroffenen Patienten auf und körperliche Unversehrtheit aufgestellt hat und die zur Einführung des § 17a MRVG durch das Gesetz vom 07.04.2017 geführt haben.
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 182 StVK 3/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0505.182STVK3.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: MRVG NRW § 17a Abs. 6
Das nach § 17a Abs. 6 MRVG für die Verlängerung einer von der behandelnden Einrichtung als notwendig angesehenen Zwangsbehandlung des Patienten erforderliche Votum einer unabhängigen Fachärztin oder eines unabhängigen Facharztes setzt voraus, dass sich der beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin den Partienten selbst untersucht oder sich auf andere Weise ein unmittelbares Bild von seiner Person verschafft hat. Auch wenn das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich ein "Gutachten" verlangt, wird allein dieses Verständnis den Vorgaben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/98) zum Schutz des Grundrechts des betroffenen Patienten auf und körperliche Unversehrtheit aufgestellt hat und die zur Einführung des § 17a MRVG durch das Gesetz vom 07.04.2017 geführt haben.
Die Anordnung der von der LVR-Klinik Bedburg-Hau mit Schreiben vom 30.01.2020 angekündigten Zwangsbehandlung (Verabreichung vom 250 mg Haldol Decanoat alle 28 Tage, zusätzliche Behandlung mit Quetiapin 300 mg pro Tag) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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