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120 Qs 23/20 120 Qs 24/20•Landgericht Kleve, 2020-04-07, 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20
120 Qs 23/20 120 Qs 24/20Tribunal Cantonal7 de abr. de 2020
Hat im selbstständigen Einziehungsverfahren das erstinstanzliche Gericht keinen Eröffnungsbeschluss erlassen, obwohl dies ausführbar war, liegt ein Verfahrensfehler vor, dessentwegen die in der Sache ergangene Entscheidung auf dei dagegen eingelegte Beschwerde aufzuheben ist. Der Verfahrensfehlerzwingt indes das Beschwerdegericht nicht dazu, das Verfahren einzustellen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens nachholen (Abweichung von OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019-1WS165/18). Zu dieser Entscheidung in der Sache ist das Beschwerdegericht nicht befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht sich noch nicht dazu geäußert hat, ob es in der Sache durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden will.
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 120 Qs 23/20 120 Qs 24/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0407.120QS23.20.120QS2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO §§435 Abs. 3, 436 Abs.2 bis 4
Hat im selbstständigen Einziehungsverfahren das erstinstanzliche Gericht keinen Eröffnungsbeschluss erlassen, obwohl dies ausführbar war, liegt ein Verfahrensfehler vor, dessentwegen die in der Sache ergangene Entscheidung auf dei dagegen eingelegte Beschwerde aufzuheben ist. Der Verfahrensfehlerzwingt indes das Beschwerdegericht nicht dazu, das Verfahren einzustellen. Vielmehr kann das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens nachholen (Abweichung von OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2019-1WS165/18). Zu dieser Entscheidung in der Sache ist das Beschwerdegericht nicht befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht sich noch nicht dazu geäußert hat, ob es in der Sache durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden will.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.02.2020 aufgehoben und das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Kleve eröffnet.
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