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115 StVK 63/20•Landgericht Kleve, 2020-03-26, 115 StVK 63/20
115 StVK 63/20Tribunal Cantonal26 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-26
Aktenzeichen: 115 StVK 63/20
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0326.115STVK63.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 3. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.11.2017, AZ. 3 KLs 205 Js 30386/10 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Verbüßung der Hälfte, jedoch nicht vor Rechtskraft des Beschlusses, aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift xxxxx, yyyyyyy festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
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