216 NS 12/08•Landgericht Kleve, 2008-07-14, 216 NS 12/08
Landgericht Kleve, 2008-07-14, 216 NS 12/08
216 NS 12/08Tribunal Cantonal14 de jul. de 2008
Regest
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.
Texto completo
Landgericht Kleve — 216 NS 12/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-14
Aktenzeichen: 216 NS 12/08
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0714.216NS12.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. kleine Strafkammer
Normen: StGB §47
Leitsätze
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 31.03.2008 dahin abgeändert, dass der Angeklagte kos-tenpflichtig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Rechtsmittels, die Be-rufungsgebühr wird jedoch auf ½ ermäßigt.
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