8 O 2/07•Landgericht Kleve, 2007-08-10, 8 O 2/07
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Landgericht Kleve — 8 O 2/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-10
Aktenzeichen: 8 O 2/07
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2007:0810.8O2.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr betriebene Zahnklinik als „Fachklinik für Kieferorthopädie" zu bezeichnen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 594,73 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leisten.
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