Landgericht Köln, 2026-06-10, 28 O 21/26

28 O 21/26Tribunal Cantonal10 de jun. de 2026

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Landgericht Köln — 28 O 21/26 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 28 O 21/26

ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0610.28O21.26.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgende Richtigstellung unverzüglich in ihr Angebot auf www.(...) aufzunehmen und die Richtigstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Erstmitteilung und an vergleichbarer Stelle wie die Erstmitteilung anzubieten, wobei die Richtigstellung so lange wie die Erstmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr bzw., wenn die Erstmitteilung nicht mehr angeboten wird oder das Angebot vor Aufnahme der Richtigstellung endet, so lange an vergleichbarer Stelle anzubieten ist wie die ursprünglich angebotene Erstmitteilung. Die Überschrift „Richtigstellung“ hat hierbei die gleiche Schriftgröße wie die Überschrift „Grenzen der Satire? Q. und R. im Streit um Ton und Verantwortung“ sowie einfachen Fettdruck aufzuweisen. Ferner ist zu gewährleisten, dass die Richtigstellung in gleicher Weise wie die Erstmitteilung von Suchmaschinen aufgefunden werden kann:

„Richtigstellung

In einem am 00. K. 0000 auf www.(...) unter der Überschrift „Grenzen der Satire? Q. und R. im Streit um Ton und Verantwortung“ veröffentlichten Artikel schreiben wir in Bezug auf einen Dialog zwischen V. Q. und L. R. über M. A. im Rahmen des Podcasts „X. & Y.“:

„Während einer Diskussion über Empathie und gesellschaftliche Verantwortung bezeichnet Q. den Journalisten als ‚„Zitat wurde entfernt“ ‘.“

Hierzu stellen wir richtig:

Diese Darstellung ist unwahr. V. Q. hat M. A. in der in Bezug genommenen Folge des Podcasts „X. & Y.“ nicht als „„Zitat wurde entfernt“ “ bezeichnet. Vielmehr wurden die Begriffe von L. R. verwendet, um die Mimik von Herrn A. im Rahmen eines Streitgesprächs zwischen ihm und B. S. im Rahmen des Formats „„Zitat wurde entfernt“ “ zu beschreiben.

N. H. GmbH“

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 613,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Union seit dem 03.02.2026 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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