Landgericht Köln, 2026-04-23, 88 O 61/26

88 O 61/26Tribunal Cantonal23 de abr. de 2026

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Landgericht Köln — 88 O 61/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 88 O 61/26

ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0423.88O61.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für die Leistungen ihrer Apotheke zu werben, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet:

Bilddarstellung wurde entfernt“

  1. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin wegen Gefahr der Irreführung der Verbraucher.

Die Antragstellerin ist gerichtsbekannt die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Kammerbezirk Nordrhein.

Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden angesiedelte Kapitalgesellschaft, die aus den Niederlanden heraus Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland anbietet. Sie warb auf ihrer Facebookseite wie von der Antragstellerin beanstandet.

Die Antragstellerin sieht in der Werbung eine Gleichstellung der Versandapotheke mit einer Vor-Ort-Apotheke, hält dies für irreführend und für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.4.2026 ab. Die Antragsgegnerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.4.2026 Stellung.

Die Antragstellerin beantragt wie beschlossen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Eine Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich, da sie mit einer zum Antrag im Wesentlichen inhaltsgleichen Abmahnung rechtliches Gehör erhalten und auch vorprozessual Stellung genommen hat. Soweit sich die Antragstellerin in der Antragsschrift mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin befasst, ergeben sich keine neuen Aspekte.

Auf Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts zu entscheiden.

Die Aussage: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ erweckt den irreführenden Eindruck, als entspreche die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Versandapotheke voll umfänglich den Dienstleistungen einer Vor-Ort-Apotheke.

Die an alle Verbraucher gerichtete Werbeaussage kann von dem Vorsitzenden als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise gewertet werden.

Der Bezug auf „eine echte Apotheke“ wird nicht als Bezug auf Online-Dienstleistungen, sondern auf eine Vor-Ort-Apotheke verstanden. Die Antragsgegnerin bietet lediglich online Arzneimittel an, so dass unter „echter“ Apotheke in Abgrenzung zu Online-Dienstleistungen nur eine herkömmliche Vor-Ort-Apotheke gemeint sein kann.

Der Passus „und allem, was eine echte Apotheke ausmacht“ ist im Sinne einer vollständigen Gleichstellung („allem“) mit einer Vor-Ort-Apotheke zu verstehen. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass einige Dienstleistung von der Antragsgegnerin als Versandapotheke grundsätzlich nicht angeboten werden. Dem widerspricht die Antragsgegnerin nicht vollständig.

Auch wenn dem Verbraucher bewusst ist, dass es Unterschiede gibt - z.B. persönliche Beratung, Notdienst -, werden die in Ziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 -pharmazeutische Dienstleistungen - sowie 3.2.5 genannten Leistungen von der Antragsgegnerin nicht angeboten.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Leistungsangebote von Vor-Ort-Apotheken. Indem die Antragsgegnerin hervorhebt, alles anzubieten, was auch eine echte Apotheke anbietet, muss sie sich an dem vollständigen Leistungsspektrum der Vor-Ort-Apotheken messen lassen.

Das bietet die Antragsgegnerin in der erforderlichen Vollständigkeit nicht, so dass ihre Werbung irreführend ist.

Streitwert: 40.000,00 €, § 51 Abs. 4 GKG (80 % von 50.000 € Gegenstandswert nach Abmahnung.

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