Landgericht Köln, 2025-11-12, 14 O 5/23

14 O 5/23Tribunal Cantonal12 de nov. de 2025

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Regest

1. Bei einem Lichtbildwerk, das eine gestellte Szenerie zum Motiv hat, kommt eine Miturheberschaft zwischen Fotografen und Gestalter der Szenerie in Betracht. Im vorliegenden Fall ist Miturheberschaft anzunehmen, weil die Beklagten zum Motiv im Rahmen eines Briefings klare Vorgaben gemacht haben, an die sich der Fotograf auch gehalten hat.2. Miturheber untereinander dürfen nach § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG einander die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Werkschaffens im Rahmen eines Portfolios nicht untersagen. Dies gilt erst recht, wenn einer der Miturheber selbst eine solche Referenznutzung vornimmt und diese den anderen Miturhebern untersagen möchte.

Texto completo

Landgericht Köln — 14 O 5/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: 14 O 5/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:1112.14O5.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei einem Lichtbildwerk, das eine gestellte Szenerie zum Motiv hat, kommt eine Miturheberschaft zwischen Fotografen und Gestalter der Szenerie in Betracht. Im vorliegenden Fall ist Miturheberschaft anzunehmen, weil die Beklagten zum Motiv im Rahmen eines Briefings klare Vorgaben gemacht haben, an die sich der Fotograf auch gehalten hat.2. Miturheber untereinander dürfen nach § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG einander die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Werkschaffens im Rahmen eines Portfolios nicht untersagen. Dies gilt erst recht, wenn einer der Miturheber selbst eine solche Referenznutzung vornimmt und diese den anderen Miturhebern untersagen möchte.

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.09.2024 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

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