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28 S 9/25•Landgericht Köln, 2025-09-18, 28 S 9/25
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 28 S 9/25
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0918.28S9.25.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Auf die Berufung des Klägers und das mit Schriftsatz vom 11.09.2025 erklärte Teil-Anerkenntnis der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.06.2025 – 131 C 158/25 – teilweise aufgehoben.
Der Beklagte zu 3) wird verpflichtet zu unterlassen, folgende Tatsachenbehauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
dass der Kläger sich am 12. November 2024 zu den Räumen der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) Zutritt „verschafft" habe;
dass der Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) Akteneinsicht in „interne Verfahren" begehrt („gefordert") hätte;
dass die Polizei am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) „gegen [den Kläger] vorgegangen" sei;
dass der Beklagte zu 3) den Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) aufgefordert hätte, die Büroräume sofort nach seinem Eintreffen zu verlassen;
dass der Kläger am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) unerlaubt Zutritt in sensible Bereiche genommen hätte, die nicht öffentlich sind;
dass die Polizei am 12. November 2024 den Kläger aus der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) „nach draußen begleitet" habe.
Der Beklagte zu 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Kläger festzusetzenden — vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren — Vertragsstrafe von bis zu € 1.000 an den Kläger verpflichtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
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