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14 O 82/25•Landgericht Köln, 2025-04-15, 14 O 82/25
14 O 82/25Tribunal Cantonal15 de abr. de 2025
1. Das Scraping nahezu aller Inhalte der "ARD Mediathek" und die Einbindung eines Nachbaus der "ARD Mediathek" in einer anderen Streamingplattform stellt eine unzulässige Entnahme und Weiterverwendung von wesentlichen Inhalten einer Datenbank dar. 2. In diesem Verhalten liegt jedoch kein Verstoß gegen medienstaatsvertragliche Regelungen. Dabei hält die Kammer die Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV im Rahmen unionsrechtskonformer Auslegung für unanwendbar, weil sie in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu urheberrechtlichen Regelungen und dazu ergangener Rechtsprechung steht. 3. Zu Markenrechtsverletzungen bei der Verwendung von Marken im Rahmen einer Streamingplattform. 4. Zur fehlenden Unlauterkeit der Nachahmung der "ARD Mediathek" durch Einbindung eines Nachbaus der "ARD Mediathek" in einer anderen Streamingplattform
Entscheidungsdatum: 2025-04-15
Aktenzeichen: 14 O 82/25
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0415.14O82.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Das Scraping nahezu aller Inhalte der "ARD Mediathek" und die Einbindung eines Nachbaus der "ARD Mediathek" in einer anderen Streamingplattform stellt eine unzulässige Entnahme und Weiterverwendung von wesentlichen Inhalten einer Datenbank dar.
In diesem Verhalten liegt jedoch kein Verstoß gegen medienstaatsvertragliche Regelungen. Dabei hält die Kammer die Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV im Rahmen unionsrechtskonformer Auslegung für unanwendbar, weil sie in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu urheberrechtlichen Regelungen und dazu ergangener Rechtsprechung steht.
Zu Markenrechtsverletzungen bei der Verwendung von Marken im Rahmen einer Streamingplattform.
Zur fehlenden Unlauterkeit der Nachahmung der "ARD Mediathek" durch Einbindung eines Nachbaus der "ARD Mediathek" in einer anderen Streamingplattform
I. Im Wege der
e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
wird angeordnet:
Der Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem satzungsmäßigen Geschäftsführer
v e r b o t e n,
einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank „ARD Mediathek“, wie sie in Anlage Z. 5 dort Ziffer 1. (Bl. 239 – 262 GA) beschrieben ist, öffentlich wiederzugeben, indem sie laufend die jeweils aktuell darin enthaltenen Videos auf der Plattform „K.“ verfügbar macht wie in Tenoranlage 1.1.1. wiedergeben.
Der Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem satzungsmäßigen Geschäftsführer
v e r b o t e n,
a) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „ARD-Mediathek“ wie in Tenoranlage 1.3.1 wiedergegeben zu nutzen,
und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Bezeichnung „Das Erste“ wie in Tenoranlage 1.3.2 wiedergegeben zu nutzen,
und/oder
c) im geschäftlichen Verkehr für ein eigenes Mediathek-Angebot die Internetadresse „entfernt“ wie in Tenoranlage 1.3.3 wiedergegeben zu nutzen.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 56 % und die Verfügungsbeklagte zu 44 %.
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