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33 O 513/24•Landgericht Köln, 2024-12-20, 33 O 513/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 33 O 513/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1220.33O513.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in C. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu C. hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „C. Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber C.s direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet auf https://entfernt geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 80 % und die Antragstellerin zu 20 %.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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