Landgericht Köln, 2024-12-12, 29 S 58/24

29 S 58/24Tribunal Cantonal12 de dez. de 2024

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Landgericht Köln — 29 S 58/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 29 S 58/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1212.29S58.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen 118 C 37/22, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neugefasst:

Es wird folgender Beschluss ersetzt:

Es wird durch ein Fachunternehmen überprüft, ob die Fenster in der Wohnung S. ausgetauscht werden müssen oder anderweitig reparturbedürftig sind.

Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Fenster ersetzt oder repariert werden müssen, wird der Verwalter angewiesen, entsprechende Angebote einzuholen, damit über die erforderlichen Maßnahmen alsbald in einer weiteren Eigentümerversammlung entschieden werden kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits für die erste Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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