Landgericht Köln, 2024-07-22, 14 O 197/24

14 O 197/24Tribunal Cantonal22 de jul. de 2024

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Regest

Die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. "Strike") und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. "Counter Notification") macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht enbehrlich und steht dieser grundsätzlich nicht gleich. Wird nur das "Beschwerdeverfahren" bei YouTube durchgeführt, jedoch nicht abgemahnt, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Antragsteller/Rechtsinhaber zu tragen.

Texto completo

Landgericht Köln — 14 O 197/24 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-22

Aktenzeichen: 14 O 197/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0722.14O197.24.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: § 93 ZPO; § 97a UrhG

Leitsätze

Die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. "Strike") und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. "Counter Notification") macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht enbehrlich und steht dieser grundsätzlich nicht gleich. Wird nur das "Beschwerdeverfahren" bei YouTube durchgeführt, jedoch nicht abgemahnt, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Antragsteller/Rechtsinhaber zu tragen.

Tenor

  1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu unterlassen,

die auf der Internet-Plattform B. unter dem Link

Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick) abrufbare Videoproduktion im Ganzen oder in Teilen öffentlich unerlaubt zugänglich zu machen und/oder unerlaubt zugänglich machen zu lassen,

wie geschehen durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Plattform B. unter dem Link

Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick).

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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