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14 O 197/24•Landgericht Köln, 2024-07-22, 14 O 197/24
14 O 197/24Tribunal Cantonal22 de jul. de 2024
Die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. "Strike") und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. "Counter Notification") macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht enbehrlich und steht dieser grundsätzlich nicht gleich. Wird nur das "Beschwerdeverfahren" bei YouTube durchgeführt, jedoch nicht abgemahnt, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Antragsteller/Rechtsinhaber zu tragen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-22
Aktenzeichen: 14 O 197/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0722.14O197.24.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: § 93 ZPO; § 97a UrhG
Die Einreichung einer Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung eines Rechtsinhabers bei YouTube (sog. "Strike") und die Reaktion darauf durch den für den Inhalt verantwortlichen YouTube-Nutzer (sog. "Counter Notification") macht eine Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht enbehrlich und steht dieser grundsätzlich nicht gleich. Wird nur das "Beschwerdeverfahren" bei YouTube durchgeführt, jedoch nicht abgemahnt, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Antragsteller/Rechtsinhaber zu tragen.
zu unterlassen,
die auf der Internet-Plattform B. unter dem Link
Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick) abrufbare Videoproduktion im Ganzen oder in Teilen öffentlich unerlaubt zugänglich zu machen und/oder unerlaubt zugänglich machen zu lassen,
wie geschehen durch die öffentliche Zugänglichmachung auf der Plattform B. unter dem Link
Link entfernt (siehe Anlage ASt 3 gemäß dem als Anlage zum Tenor verbundenen USB-Stick).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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