Landgericht Köln, 2024-04-18, 14 O 60/23

14 O 60/23Tribunal Cantonal18 de abr. de 2024

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Regest

Zur Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos, das eine Wand mit einer Fototapete abbildet, durch die Vermieterin einer Ferienwohnung. Dabei hatte die beklagte Vermieterin selbst die Fototapete nicht angebracht, sondern von der früheren Bewohnerin der Wohnung unverändert übernommen.

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Landgericht Köln — 14 O 60/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 14 O 60/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0418.14O60.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Leitsätze

Zur Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos, das eine Wand mit einer Fototapete abbildet, durch die Vermieterin einer Ferienwohnung. Dabei hatte die beklagte Vermieterin selbst die Fototapete nicht angebracht, sondern von der früheren Bewohnerin der Wohnung unverändert übernommen.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das folgende Lichtbild:

öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtetet wird, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 566,50 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2022 zu erstatten.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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