Landgericht Köln, 2024-04-12, 3 O 224/23

3 O 224/23Tribunal Cantonal12 de abr. de 2024

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Landgericht Köln — 3 O 224/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 3 O 224/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0412.3O224.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. ZK

Tenor

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mangels anwaltlicher Vertretung der Klägerseite keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ordnet die Vorsitzende auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Von der antragsstellenden Partei sind im Hinblick auf die Suche nach einem vertretungsbereiten Anwalt jedoch zumutbare Anstrengungen zu erwarten. Die Partei muss ihre Bemühungen darlegen und nötigenfalls nach § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen (Schultzky , in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 34).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auf die zweimalige Aufforderung der Kammer, der Kläger möge seine Bemühungen einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, darlegen, erfolgte keine Reaktion.

Die Kammer würde den Ablehnungsbeschluss nochmals überdenken und auf Antrag einen Anwalt bzw. eine Anwältin beiordnen, sollte der Kläger nunmehr seine erfolglosen Bemühungen darlegen.

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