Landgericht Köln, 2023-08-24, 28 O 457/23

28 O 457/23Tribunal Cantonal24 de ago. de 2023

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Landgericht Köln — 28 O 457/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-24

Aktenzeichen: 28 O 457/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0824.28O457.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

v e r b o t e n,

a) in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

aa) K. Porno-Priester

bb) „K. Ex-Generalvikar R. G. (55) ist bei einem Porno-Screening aufgeflogen“

cc) Auf Platz 3 der eifrigsten Porno-Konsumenten seines Bistums steht nach T.-Recherchen der damalige Generalvikar R. G. (55).

dd) Ein Dienstleister von K. Erzbistum hat für Generalvikar G. vom 11. bis 17. Juni 2022 rund 80 unzulässige Porno-Zugriffe notiert.

ee) Anhand der Dokumente entsteht der Eindruck, G. habe sich im Internet für offenbar legale Aufnahmen beispielsweise von „P.“ interessiert.

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

b) in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, er habe die nachfolgend als Screenshot wieder gegebenen letzten vier der dort aufgeführten Internetseiten aufgerufen

„Screenshot wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

c) das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

d) das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, der auf dem Foto auf der rechten Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

v e r b o t e n,

a) in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

aa) K. Porno Prälat

bb) „K. Ex-Generalvikar R. G. (55) ist bei einem Porno-Screening aufgeflogen“

cc) Auf Platz 3 der eifrigsten Porno-Konsumenten seines Bistums steht nach T.-Recherchen der damalige Generalvikar R. G. (55).

dd) Ein Dienstleister von K. Erzbistum hat für Generalvikar G. vom 11. bis 17. Juni 2022 rund 80 unzulässige Porno-Zugriffe notiert.

ee) Anhand der Dokumente entsteht der Eindruck, G. habe sich im Internet für offenbar legale Aufnahmen beispielsweise von „P.“ interessiert.

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

b) in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, er habe die nachfolgend als Screenshot wieder gegebenen letzten vier der dort aufgeführten Internetseiten aufgerufen

„Screenshot wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

c) das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

d) das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, der auf dem Foto auf der rechten Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der W.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Streitwert: 180.000 €

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