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5 O 197/22•Landgericht Köln, 2023-06-13, 5 O 197/22
5 O 197/22Tribunal Cantonal13 de jun. de 2023
In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Geistliche haftet die Anstellungskörperschaft in entsprechender Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen vielfachen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen durch einen Geistlichem.
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 5 O 197/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0613.5O197.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB § 839, 847; GG Art. 34
In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Geistliche haftet die Anstellungskörperschaft in entsprechender Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen vielfachen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen durch einen Geistlichem.
Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2022 zu zahlen, abzüglich am 07.05.2012 gezahlter 5.000,-- € und am 20.05.2022 gezahlter weiterer 20.000,-- €.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Erzbistum verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Schadensereignissen (sexuellem Missbrauch) von 1972 bis 1979 in der Zukunft noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Das beklagte Erzbistum wird außerdem verurteilt, an den Kläger Schadenersatz für vorgerichtliche Tätigkeiten des anwaltlichen Beistandes und jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.273,40 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und das beklagte Erzbistum zu 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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