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28 O 293/21•Landgericht Köln, 2023-04-26, 28 O 293/21
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 28 O 293/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0426.28O293.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),
„„Zitat wurde entfernt“ (…)
„Zitat wurde entfernt“ .
So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“
Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,
wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1);
und/oder
„Zitat entfernt (…)
Zitat entfernt (…)
Zitat entfernt.
So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“
Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,
wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2).
Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),
Zitat entfernt
Zitat entfernt.
So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“
Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,
wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1);
und/oder
Zitat entfernt
Zitat entfernt
Zitat entfernt.
So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.
Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“
Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,
wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2);
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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